Wer darf die Arbeitsmittelprüfung durchführen? Fachperson erklärt
Kurzantwort: Wer darf die Prüfung durchführen?
Die Frage „Wer darf prüfen?" hat eine klare Antwort — und in der Praxis erhebliche Konsequenzen, wenn sie falsch beantwortet wird. Eine Kontrolle durch eine Person ohne die erforderliche Fachkenntnis ist wertlos: Der Nachweis gilt als nicht erbracht, das Arbeitsmittel als nicht kontrolliert.
Die Prüfung muss durch eine Fachperson im Sinne der EKAS-Richtlinie 6512 durchgeführt werden. Das ist eine Person mit einschlägiger Ausbildung, nachgewiesener Erfahrung mit der zu prüfenden Art von Arbeitsmittel und aktueller beruflicher Tätigkeit. Bei Kranen gelten die zusätzlichen Anforderungen der Kranverordnung; dort ist eine anerkannte Prüfstelle oder eine entsprechend qualifizierte Fachperson erforderlich.
Zur Abgrenzung: Die deutsche Systematik mit „befähigter Person nach TRBS 1203", „Sachkundigem" und „Sachverständigem" gilt in der Schweiz nicht. Wer deutsche Vorlagen verwendet, muss auf die Begriffe der VUV und der EKAS-Richtlinien umstellen.
Die Fachperson nach EKAS-Richtlinie 6512
Die EKAS-Richtlinie 6512 verlangt, dass Instandhaltung und Kontrolle von Arbeitsmitteln durch Personen erfolgen, die dafür fachlich qualifiziert sind. In der Praxis werden drei Kriterien herangezogen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
Einschlägige Ausbildung
Die Ausbildung muss zum Verständnis des zu prüfenden Arbeitsmittels befähigen. Für Staplerkontrollen kann das ein Automatiker, Polymechaniker oder Landmaschinenmechaniker sein; für Hubarbeitsbühnen ein Mechaniker mit Hydraulikkenntnissen; für Krane ein auf Kranprüfungen spezialisierter Ingenieur oder Techniker.
Erfahrung mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel
Die Erfahrung muss sich auf den konkreten Maschinentyp beziehen. Wer nur Erfahrung mit Personenwagen hat, ist keine Fachperson für Staplerkontrollen — auch bei gleichem Ausbildungsberuf.
Aktuelle berufliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im relevanten Bereich muss aktuell sein — eine Ausbildung aus der Vergangenheit ohne laufende Praxis genügt nicht. Als Orientierung gilt ein Abstand von nicht mehr als 2–3 Jahren ohne praktische Tätigkeit mit dem Arbeitsmitteltyp.
Fachperson und anerkannte Prüfstelle: Die Abgrenzung
In der Schweiz gibt es im Kern zwei Stufen — nicht drei wie in Deutschland:
| Begriff | Anforderung | Eingesetzt bei | Typische Akteure |
|---|---|---|---|
| Fachperson (EKAS 6512) | Ausbildung + Erfahrung + aktuelle Tätigkeit | Periodische Kontrolle der meisten Arbeitsmittel (Stapler, Bühnen, Baumaschinen) | Interne Sicherheitsfachleute, externe Prüfer mit Fachkenntnissen |
| Anerkannte Prüfstelle | Anerkennung bzw. Akkreditierung für das Fachgebiet | Prüfung von Kranen nach Kranverordnung | Akkreditierte Inspektionsstellen, spezialisierte Ingenieurbüros |
Anders als in Deutschland kennen VUV und EKAS-Richtlinien keinen eigenständigen Zwischenbegriff „Sachkundiger". Entscheidend ist, ob für das Arbeitsmittel eine anerkannte Prüfstelle vorgeschrieben ist oder eine Fachperson genügt. Zusätzlich verlangt die EKAS-Richtlinie 6512, dass die betriebliche Sicherheitsorganisation — bei Bedarf mit ASA-Spezialisten — geregelt ist.
Wer darf welche Maschine prüfen?
Gabelstapler / Flurförderzeuge
Prüfer: Fachperson mit Erfahrung im Bereich Flurförderzeuge. Keine anerkannte Prüfstelle erforderlich. Details: Arbeitsmittelprüfung Stapler →
Baumaschinen
Prüfer: Fachperson mit Kenntnissen der jeweiligen Maschinenklasse. Details: Arbeitsmittelprüfung Baumaschinen →
Krane
Hier gelten die zusätzlichen Anforderungen der Kranverordnung (SR 832.312.15). Je nach Krantyp ist eine anerkannte Prüfstelle oder eine entsprechend qualifizierte Fachperson erforderlich; die Kranverordnung regelt zudem die Anforderungen an den Kranführer. Details: Arbeitsmittelprüfung Krane →
Hubarbeitsbühnen
Prüfer: Fachperson mit einschlägiger Qualifikation für Hubarbeitsbühnen; massgeblich sind VUV Art. 32b, EKAS 6512 und die SN EN 280. Details: Arbeitsmittelprüfung Hubarbeitsbühnen →
Interne oder externe Prüfung: Entscheidungshilfe
Eine Fachperson kann intern (im eigenen Unternehmen) oder extern (von einer Prüfstelle) beauftragt werden. Abwägungskriterien:
Interne Prüfung sinnvoll wenn:
- Grosser eigener Maschinenpark und entsprechende Qualifikation vorhanden
- Prüfpersonal regelmässig weitergebildet und laufend aktiv
- Instandhaltungsplan und Dokumentationsprozesse nach EKAS 6512 etabliert
Externe Prüfung sinnvoll wenn:
- Kleiner oder heterogener Maschinenpark
- Keine intern qualifizierten Personen vorhanden
- Qualifikation nicht wirtschaftlich zu erwerben
- Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle vorgeschrieben (Krane)
Für Mietmaschinen von Luibl Rental entfällt diese Entscheidung: Luibl Rental übernimmt als Vermieter die Prüforganisation und liefert alle Arbeitsmittel mit gültigem Prüfnachweis.
Wie wird man Fachperson?
Die Qualifizierung erfolgt über externe, anerkannte Anbieter — Luibl Rental bietet keine Schulungen oder Qualifizierungsmassnahmen an. Mögliche Wege:
- Kurse anerkannter Ausbildungsstellen (z. B. ASFL SVBL, Swiss Safety Center, TÜV)
- Ausbildungs- und Praxisunterlagen der Suva zur Instandhaltung von Arbeitsmitteln
- Herstellerspezifische Qualifizierungsprogramme für bestimmte Maschinenklassen
Für Prüfungen, die eine anerkannte Prüfstelle verlangen (Krane nach Kranverordnung), ist keine betriebliche Qualifizierung möglich — hier ist eine akkreditierte Stelle zu beauftragen.
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Häufige Fragen
Wer darf die Arbeitsmittelprüfung durchführen?
Eine Fachperson nach EKAS-Richtlinie 6512 — mit einschlägiger Ausbildung, Erfahrung mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel und aktueller beruflicher Tätigkeit. Bei Kranen gelten die zusätzlichen Anforderungen der Kranverordnung.
Gilt die TRBS 1203 in der Schweiz?
Nein. Die TRBS 1203 und der Begriff „befähigte Person" stammen aus dem deutschen Recht. In der Schweiz ist die Fachperson nach EKAS-Richtlinie 6512 massgeblich. Die inhaltlichen Anforderungen sind ähnlich, die Rechtsgrundlage und die Terminologie unterscheiden sich.
Darf der Chef selbst prüfen?
Ja — wenn er die fachlichen Anforderungen erfüllt: einschlägige Ausbildung, Erfahrung mit dem konkreten Maschinentyp und aktuelle Tätigkeit. Bei Kranen nach Kranverordnung gilt das nicht ohne Weiteres; dort ist je Krantyp eine anerkannte Prüfstelle erforderlich.
Wann muss eine anerkannte Prüfstelle prüfen?
Bei Kranen nach der Kranverordnung. Welche Krantypen das betrifft und in welchem Umfang, regelt die Kranverordnung. In diesen Fällen ist die Beauftragung einer akkreditierten Stelle zwingend.
Wo kann man sich qualifizieren?
Über externe, anerkannte Anbieter: ASFL SVBL, Swiss Safety Center, TÜV oder herstellerspezifische Programme; ergänzend stellt die Suva Praxisunterlagen bereit. Luibl Rental bietet keine Schulungen oder Qualifizierungen an.