Baumaschinen, Arbeitsbühnen und Krane mieten in der Schweiz
Luibl Rental liefert Baumaschinen, Arbeitsbühnen, Mobilkrane und Teleskoplader direkt auf Schweizer Baustellen. Dieser Artikel informiert B2B-Kunden über Lieferumfang, verfügbare Geräte, Mietabläufe, gesetzliche Rahmenbedingungen und alle relevanten Punkte rund um den Einsatz von Mietmaschinen in der Schweiz.
Liefergebiet & Lieferumfang Schweiz
Luibl Rental liefert Mietmaschinen in alle Kantone der Schweiz. Die Maschinen werden auf eigenen Tieflader- und Schwertransportfahrzeugen zu den vereinbarten Einsatzorten in der Schweiz transportiert. Typische Einsatzbereiche in der Schweiz umfassen:
-
Hochbauprojekte in Ballungsräumen wie Zürich, Basel, Bern und Genf
-
Infrastrukturmaßnahmen im Tunnelbau, Brückenbau und Straßenbau
-
Industriemontagen, Prozessanlagen und Energieprojekte
-
Fassaden- und Instandhaltungsarbeiten in urbanen Lagen
-
Land- und forstwirtschaftliche Großprojekte in alpinen Regionen
-
Logistik- und Umschlagarbeiten in Industrie- und Gewerbegebieten
| Region | Wichtige Standorte | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Nordwestschweiz | Basel, Aarau, Olten | Chemieindustrie, Hochbau |
| Mittelland | Bern, Luzern, Solothurn | Infrastruktur, Verwaltungsbauten |
| Zürich & Umgebung | Zürich, Winterthur, Schaffhausen | Hochbau, Instandhaltung, Gewerbe |
| Ostschweiz | St. Gallen, Chur, Frauenfeld | Industrie, alpine Projekte |
| Zentralschweiz | Zug, Schwyz, Glarus | Energieprojekte, Spezialmontagen |
| Westschweiz | Genf, Lausanne, Fribourg | Hochbau, Messe, Logistik |
| Tessin | Lugano, Bellinzona, Locarno | Tunnelbau, Infrastruktur |
Der Lieferumfang umfasst die vollständige Transportlogistik (Hin- und Rücktransport), die Maschinenübergabe am vereinbarten Standort inklusive Übergabeprotokoll sowie alle notwendigen CE-Konformitätsdokumente, Bedienungsanleitungen und Prüfnachweise. Luibl Rental trägt die Verantwortung für den sicheren Transport bis zur vereinbarten Übergabeadresse.
Verfügbare Maschinen für die Schweiz
Der folgende Fuhrpark steht für Einsätze in der Schweiz zur Verfügung. Alle Geräte erfüllen die geltenden EU-Sicherheitsnormen (CE-Kennzeichnung) und werden nach Schweizer und europäischen Normen regelmäßig geprüft.
Mobilkrane – Liebherr LTM-Serie
| Modell | Traglast | Typischer Einsatz CH |
|---|---|---|
| Liebherr LTM 1040-2.1 | 40 t | Montagearbeiten, Hallenbau |
| Liebherr LTM 1060-3.1 | 60 t | Hochbau, Brückenarbeiten |
| Liebherr LTM 1070-4.2 | 70 t | Stahl- und Betonbau |
| Liebherr LTM 1090-4.2 | 90 t | Maschinenmontage, Industrie |
| Liebherr LTM 1100-5.3 | 100 t | Infrastruktur, Windenergie |
| Liebherr LTM 1120-4.1 | 120 t | Hochbau Zürich/Basel |
| Liebherr LTM 1150-5.3 | 150 t | Spezialmontagen, Brücken |
| Liebherr LTM 1160-5.2 | 160 t | Prozessanlagen, Energie |
| Liebherr LTM 1230-5.1 | 230 t | Schwerlastmontagen |
| Liebherr LTM 1300-6.3 | 300 t | Tunnelbau, alpine Projekte |
| Liebherr LTM 1350-6.1 | 350 t | Großmontagen |
| Liebherr LTM 1450-8.1 | 450 t | Industrieanlagen, Kraftwerke |
| Liebherr LTM 1650-8.1 | 650 t | Schwersthebungen |
| Liebherr LTM 1750-9.1 | 750 t | Spezial-Großprojekte |
Roto-Teleskoplader Die Roto-Teleskoplader-Flotte bietet 360-Grad-Drehbarkeit und ist für enge Schweizer Baustellen in städtischer Umgebung besonders geeignet:
- Merlo Roto 40-16, 40-18S – kompakter Einstieg für Stadtbaustellen
- Merlo Roto 50-21S, 50-26S, 50-30S Plus, 50-35S Plus – vielseitige Allroundgeräte
- Merlo Roto 70-24S, 70-28S – große Reichweite für Hochbauprojekte
- Manitou MRT 2150 Privilege, MRT 2260, MRT 2550 Privilege, MRT 2570, MRT 3570 – Manitou-Roto-Reihe
- Magni RTH 4-18, RTH 6-25SH, RTH 6-26SH, RTH 6-35SH – Magni-Speziallösungen
- Genie GTH-4016R – Genie Roto-Teleskoplader
Starre Teleskoplader & Schwerlast-Teleskoplader
- Manitou MT 625, MT 625E (Elektro), MT 1840 – Standard-Teleskoplader
- Manitou ULM 415, MHT 11250 ST5 – Schwerlast-Teleskoplader
- Merlo P 30-10, P 38-13, P 72-10.2, P 120-10 HM – Merlo Starre-Reihe und Schwerlast
Arbeitsbühnen
Scherenarbeitsbühnen (elektrisch und diesel):
-
Genie GS-1330, GS-1432M E-Drive, GS-2032 – elektrische Scheren
-
KB Lift S-80N, S-80COR, S-140W – elektrische Scheren
-
Holland Lift HL285 E13 4WDS, HL330 E14 4WDS – elektrische Großscheren
-
JLG Liftlux 245-25, Holland Lift HL-340D30 4WDS-N – Diesel-Scherenarbeitsbühnen
-
HAB S320-12E 4WDS – Elektro-Geländeschiene
Teleskop- und Gelenkteleskopbühnen (diesel und elektro):
-
Genie S-125, JLG 660SJ, Haulotte H14TX – Teleskopbühnen
-
Genie ZX-135-70 – Gelenkteleskopbühne Diesel
-
Genie Z30/20N RJ, Niftylift HR12L, Manitou 150 AETJ-C 3D – Elektrogelenkbühnen
Kettenarbeitsbühnen:
-
CTE TRACCESS 135 – Kettenarbeitsbühne für schwieriges Gelände
-
CTE TRACCESS 170 – größere Kettenarbeitsbühne
-
Teupen LEO30T Plus, LEO40GTX – Teupen Kettenarbeitsbühnen
Minikrane
- Maeda MK3053CB – kompakter Minikran für beengte Verhältnisse
- Maeda MC815C – leistungsstarker Minikran
Bagger
- Yanmar SV18 (1,8 t) – Minibagger für Innenarbeiten
- Bobcat E35 (3,5 t), Bobcat E50 (5 t) – Kompaktbagger
- Doosan DX140LC-5 (14 t), DX235LC-5 (23 t), DX300LC-5 (30 t) – Kettenbagger
Gabelstapler & Geländestapler
- Kalmar ECF 80-9 (8 t Elektro), Kalmar DCG 160-12T (16 t Diesel) – Schwerlaststapler
- Geländestapler-Flotte für Außeneinsatz
- Hochhubwagen für Lagerbetrieb
Mietablauf
Anfrage und Vertragsabschluss
Die Anfrage erfolgt direkt über luibl.eu, per E-Mail oder telefonisch. Nach Bedarfsklärung (Maschinentyp, Einsatzort in der Schweiz, Mietdauer, Zugangsbedingungen) erstellt Luibl ein verbindliches Angebot. Der Mietvertrag wird schriftlich geschlossen und enthält alle Konditionen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luibl Rental.
Lieferung und Übergabe
Luibl Rental übernimmt den Transport der Maschine zum vereinbarten Schweizer Einsatzort. Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das den Zustand der Maschine, den Betriebsstunden-/Zählerstand sowie mitgelieferte Dokumente (CE-Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung, letzte Prüfprotokolle) dokumentiert. Der Mieter bestätigt den ordnungsgemäßen Empfang per Unterschrift.
Kurz- und Langzeitmiete
Luibl Rental bietet sowohl Kurzzeitmietlösungen als auch Langzeitmietverträge an. Die Mindestmietzeiten und konkreten Konditionen sind dem jeweiligen Mietvertrag sowie den AGBs zu entnehmen. Für langfristige Projektlaufzeiten kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
Rückgabe
Die Rückgabe erfolgt am Ende der vereinbarten Mietzeit. Luibl Rental holt die Maschine am Einsatzort ab. Bei der Rückgabe wird der Zustand der Maschine im Rückgabeprotokoll dokumentiert. Eventuelle Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, werden gemäß Mietvertrag und AGB abgerechnet.
Wichtiger Hinweis zum Mietablauf Alle Vertragsdetails, Mindestmietzeiten und Konditionen regeln ausschließlich der individuelle Mietvertrag sowie die AGB von Luibl Rental (luibl.eu/agb/). Konkrete Lieferzeiten oder Transportdauern können nicht pauschal zugesagt werden – diese hängen von Verfügbarkeit, Route und Einsatzbedingungen ab.
Pannenhilfe & Ersatzservice
Luibl Rental bietet einen Pannenhilfe- und Ersatzservice für Mietmaschinen in der Schweiz an. Bei technischen Störungen während der Mietzeit stehen qualifizierte Servicemonteure zur Verfügung.
Vor-Ort-Service durch Servicemonteure
Luibl-Servicetechniker können bei technischen Defekten an den Schweizer Einsatzort entsandt werden. Dies umfasst die Diagnose und Behebung von Störungen direkt auf der Baustelle. Für Monteureinsätze in der Schweiz gelten die Entsenderegelungen für Arbeitnehmer in die Schweiz (siehe Abschnitt Rechtliche Rahmenbedingungen).
Ersatzmaschinen-Service
Im Falle eines nicht reparierbaren Defekts oder länger andauernder Reparaturzeit kann Luibl Rental – je nach Verfügbarkeit – eine Ersatzmaschine bereitstellen. Die Konditionen für den Ersatzmaschinenservice sind im Mietvertrag geregelt.
Kommunikation im Pannenfall
Ausfälle und Störungen sind unverzüglich an Luibl Rental zu melden. Alle Kontaktdaten und Kommunikationswege sind im Mietvertrag vermerkt. Eine schnelle Meldung ermöglicht eine zügige Reaktion und minimiert Stillstandzeiten auf der Baustelle.
Rechtliche & technische Rahmenbedingungen in der Schweiz
Qualifikationen und Unterweisungen zur Maschinenbedienung
In der Schweiz bestehen spezifische Anforderungen an Maschinenbediener, die sich aus dem Arbeitsgesetz (ArG), der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) sowie der SUVA-Richtlinien (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ergeben:
-
Arbeitsbühnen: Die Bedienung von Arbeitsbühnen erfordert eine nachweisbare Unterweisung und ggf. Betriebsbewilligung. Die SUVA empfiehlt die Ausbildung gemäß den europäischen IPAF-Standards (International Powered Access Federation). Ein dem deutschen IPAF PAL Card vergleichbarer Nachweis wird auf vielen Schweizer Baustellen von GUs und Bauherren verlangt.
-
Teleskoplader / Roto-Teleskoplader: Bediener müssen eine schriftliche Betriebsanweisung erhalten und in die Gerätebedienung eingewiesen sein. Für Teleskoplader gilt die SUVA-Publikation 'Teleskoplader sicher einsetzen'. Formelle Zertifizierungen (z.B. AEAC in der Westschweiz) sind branchenüblich.
-
Mobilkrane: Das Führen von Mobilkranen setzt eine Kranführerausbildung voraus. In der Schweiz anerkannte Ausweise: SKA (Schweizerische Kranführerausbildung) oder gleichwertige europäische Zertifikate. Viele Auftraggeber verlangen zusätzlich einen Kranführerausweis Kategorie nach SUVA-Richtlinien.
-
Bagger: Für Baggerführer ist eine Unterweisung am Gerät zwingend. Für gewerbliche Einsätze ist ein Fahrzeugbedienernachweis branchenüblich; auf Großbaustellen werden häufig AEAC-Ausweise oder vergleichbare EU-Zertifikate verlangt.
Führerschein- und Fahrerlaubnisanforderungen
| Maschinentyp | Führerschein Straße (CH) | Sonstige Anforderungen |
|---|---|---|
| Mobilkran LTM | Kategorie C/CE (LKW + Anhänger) für die Kranfahrt auf öffentlichen Straßen | Kranführerausweis, Sondertransportgenehmigung bei Übermaß |
| Teleskoplader (auf Baustelle) | Kein Führerschein für den Baustellenbetrieb erforderlich | Betriebsanweisung und Einweisung gemäß SUVA |
| Arbeitsbühnen (auf Baustelle) | Kein Führerschein für den Baustellenbetrieb erforderlich | IPAF-Ausweis empfohlen, SUVA-Unterweisung |
| Kettenbagger (Baustelle) | Kein Führerschein für den Baustellenbetrieb erforderlich | Einweisung und Betriebsanweisung |
| Straßentransport (Tieflader) | Kategorie CE (Fahrer von Luibl Rental) | Luibl Rental übernimmt die Transportverantwortung |
Steuerliche Pflichten in der Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat ein eigenes Mehrwertsteuersystem (MWST). Folgende steuerliche Aspekte sind für die Maschinenmiete aus Deutschland relevant:
-
Mehrwertsteuer (MWST / TVA / IVA): Der Schweizer MWST-Normalsatz beträgt 8,1 % (Stand 2024). Bei Maschinenvermietung in die Schweiz gilt das Empfängerortprinzip: Ist der Mieter ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, schuldet grundsätzlich der Schweizer Leistungsempfänger die Schweizer MWST (Reverse-Charge-Verfahren, sofern im MWST-Gesetz CH anwendbar). Luibl Rental empfiehlt, die konkrete Steuersituation durch einen in der Schweiz ansässigen Steuerberater abklären zu lassen.
-
MWST-Registrierung: Überschreitet der Umsatz eines ausländischen Unternehmens aus steuerbaren Leistungen in der Schweiz den Jahresumsatz von CHF 100.000, besteht eine MWST-Registrierungspflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Bei kurzfristiger Vermietung unterhalb dieser Schwelle ist in der Regel keine Registrierung erforderlich.
-
Quellensteuern / Bauleistungssteuer: In der Schweiz gibt es keine dem deutschen Bauabzugssteuer-System vergleichbare generelle Bauleistungssteuer für ausländische Unternehmen. Die kantonalen Ausgleichskassen können jedoch für entsandte Arbeitnehmer Quellensteuereinbehalte vorsehen. Luibl Rental klärt diese Fragen im Einzelfall ab.
Sicherheitsprüfungen und technische Abnahmen
In der Schweiz sind folgende Prüfanforderungen für Mietmaschinen relevant:
-
Arbeitsmittelprüfung nach SUVA: Die SUVA verlangt regelmäßige Prüfungen von Hebebühnen, Kranen und Lastaufnahmemitteln. Für Mietgeräte muss der Vermieter (Luibl Rental) die periodischen Prüfungen nachweisen. Luibl Rental stellt entsprechende Prüfprotokolle bei der Maschinenübergabe zur Verfügung.
-
Erstinspektion vor Inbetriebnahme: Vor dem ersten Einsatz einer Maschine auf der Schweizer Baustelle hat der Mieter sicherzustellen, dass das Gerät für den geplanten Einsatzort geeignet ist und die Sicherheitseinrichtungen funktionieren. Die Unterweisung am Gerät ist zu dokumentieren.
-
Branchenspezifische Normen: Je nach Einsatzfeld gelten zusätzliche Prüfnormen, z.B. CECIMO-Normen für Krane (EN 13000), EN 280 für Hubarbeitsbühnen oder Normen des Schweizer Ingenieurs- und Architektenverbandes (SIA).
-
Prüfintervalle: Luibl Rental führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Wartungs- und Prüfintervalle durch. Die Prüfnachweise sind im Übergabeprotokoll enthalten.
Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen
Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnungen 1–5 zum Arbeitsgesetz regeln die Arbeitsbedingungen auf Schweizer Baustellen. Luibl-Kunden sind als Mieter und Arbeitgeber ihrer Bediener für die Einhaltung folgender Anforderungen verantwortlich:
-
Betriebssicherheitsverordnung (analog): Die SUVA-Richtlinien (insbesondere EKAS-Richtlinien) gelten als maßgebliche Arbeitssicherheitsvorschriften auf Schweizer Baustellen.
-
Koordination auf Baustellen: Auf Baustellen mit mehreren Beteiligten verlangt die Schweizer Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, VBauA) die Koordination zwischen Auftraggeber und Unternehmer. Auf Großbaustellen ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen.
-
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste sowie ggf. Absturzsicherung sind Pflicht. Für Arbeitsbühnen-Bediener gelten spezifische PSA-Anforderungen (Auffanggurt beim Einsatz im Korb).
-
Arbeitszeit: Die Schweizer Arbeitszeitregelungen (ArG) unterscheiden sich von deutschem Recht. Maximale Tagesarbeitsstunden (10 Std./Tag, max. 50 Std./Woche mit Überstunden) und Ruhezeiten sind einzuhalten.
Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz
Entsendet Luibl Rental Servicemonteure in die Schweiz (z.B. für Montage, Wartung, Pannenhilfe), gelten folgende Regelungen des bilateralen Abkommens Schweiz-EU über die Personenfreizügigkeit (FZA) sowie des Schweizer Entsendegesetzes (EntsG):
-
Meldepflicht: EU-Arbeitnehmer, die in der Schweiz tätig sind, müssen vor Arbeitsaufnahme über das Online-Meldesystem des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) angemeldet werden. Bei Einsätzen bis zu 8 Tagen pro Kalenderjahr besteht eine vereinfachte Voranmeldefrist (spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn). Bei längeren Einsätzen oder bestimmten Branchen (Bau) gelten Bewilligungspflichten.
-
Mindestlohn / Lohnschutz: In der Schweiz gilt ein branchenspezifischer Mindestlohn gemäß dem Landesmantelvertrag (LMV) im Bauhauptgewerbe. Entsandte Mitarbeiter haben Anspruch auf den in der Schweiz für diese Tätigkeit üblichen Lohn.
-
Sozialversicherung / A1-Bescheinigung: Entsandte Luibl-Mitarbeiter bleiben in der deutschen Sozialversicherung. Die A1-Bescheinigung der deutschen Sozialversicherung ist bei Einsätzen in der Schweiz stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
-
Kautionspflicht: Ausländische Unternehmen, die im Baugewerbe in der Schweiz tätig sind, können zur Hinterlegung einer Kaution verpflichtet sein (Sicherung der Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen). Luibl Rental klärt dies im Einzelfall.
Anzuwendendes Recht
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luibl Rental unterliegen alle Mietverträge deutschem Recht. Die AGBs enthalten eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten des Standorts von Luibl. Der Mieter erkennt diese Bedingungen durch Vertragsabschluss an.
Transport & Zoll: Einfuhr und Zollabwicklung in der Schweiz
Die Schweiz als Nicht-EU-Staat: Zollbedingungen
Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Teil des EU-Zollgebiets, obwohl sie dem Schengen-Raum angehört. Für die Einfuhr von Mietmaschinen in die Schweiz gelten daher folgende zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen:
-
Carnet ATA oder Zollanmeldung: Für Mietmaschinen, die vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden (temporäre Einfuhr), kann das Carnet ATA (Internationales Zolldokument für vorübergehende Einfuhr) verwendet werden. Alternativ ist eine formelle Zollanmeldung beim Schweizer Zoll (EZV, jetzt Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) möglich. Die vorübergehende Verwendung ist zoll- und MWST-befreit, wenn das Gerät nachweislich wieder ausgeführt wird.
-
Einfuhranmeldung: Die Maschine muss beim BAZG angemeldet werden. Für vorübergehende Einfuhren von Arbeitsmitteln zu gewerblichen Zwecken sieht das Schweizer Zollgesetz Erleichterungen vor.
-
Rückexport: Bei der Rückführung der Maschine nach Deutschland wird eine entsprechende Ausfuhrmeldung benötigt.
Mitzuführende Dokumente
| Dokument | Inhalt / Zweck |
|---|---|
| Mietvertrag (Kopie) | Nachweis der Eigentumsverhältnisse und der temporären Verwendung |
| Übergabeprotokoll | Zustandsdokumentation, Seriennummern und Übergabedatum |
| CE-Konformitätserklärung | Nachweis der EU-Baumusterprüfung und Normenkonformität |
| Letzte UVV-/Prüfprotokolle | Nachweis der regelmäßigen Sicherheitsprüfungen |
| Bedienungsanleitung (DE/FR/IT) | Pflichtdokument gemäß Maschinenrichtlinie |
| CMR-Frachtbrief | Internationaler Frachtbrief für den Straßentransport |
| Carnet ATA (ggf.) | Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr |
| Zulassung / Fahrzeugschein des Transporters | Erforderlich für Tieflader und Zugmaschine |
| Sondergenehmigung (bei Übermaß) | ASTRA-Genehmigung für Schwertransporte in der Schweiz |
Transportverantwortung
Luibl Rental übernimmt den Transport der Mietmaschine zum vereinbarten Übergabeort in der Schweiz und ist für die ordnungsgemäße Zollabwicklung verantwortlich. Die Transportfahrzeuge verfügen über alle erforderlichen Zulassungen und werden von Luibl-Fahrern oder beauftragten Spediteuren mit entsprechenden Qualifikationen geführt.
Zulassung und Straßennutzung in der Schweiz
Für den Straßentransport von Baumaschinen und Schwertransporten in der Schweiz gelten folgende Regelungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA):
-
Überschwere/überbreite Transporte benötigen eine ASTRA-Sondertransportgenehmigung. Diese wird von Luibl Rental bzw. dem beauftragten Transportunternehmen beantragt.
-
Nachtfahrverbote und Wochenend-Fahrverbote: In der Schweiz gilt auf Autobahnen und Hauptstraßen für Lastwagen über 3,5 t ein Sonntagsfahrverbot (00:00–24:00 Uhr) sowie ein Nachtfahrverbot (22:00–05:00 Uhr). Ausnahmen sind mit entsprechenden Bewilligungen möglich.
-
Strassenverkehrsabgaben (LSVA): In der Schweiz wird eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf Fahrten mit Nutzfahrzeugen über 3,5 t erhoben. Luibl Rental berücksichtigt dies in der Transportplanung.
-
Tunnels und alpine Strecken: Bei Transporten durch Schweizer Alpen (Gotthard, San Bernardino etc.) sind besondere Streckenbeschränkungen (Höhen-, Breiten- und Gewichtslimits) zu beachten.
Haftung & Versicherung
Haftungsverteilung gemäß Luibl-AGB
Die Haftungsverteilung zwischen Luibl und dem Mieter richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luibl Rental. Grundsätzlich gilt:
-
Luibl Rental haftet für die vertragsgemäße Bereitstellung der Maschine in betriebssicherem Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe.
-
Der Mieter haftet ab dem Zeitpunkt der Übergabe für alle Schäden an der Maschine, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
-
Der Mieter trägt die Betriebsgefahr der gemieteten Maschine während der Mietdauer.
-
Schäden durch unsachgemäßen Einsatz, Bedienungsfehler oder Überlastung gehen vollständig zu Lasten des Mieters.
Versicherungspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Mietdauer folgende Versicherungen sicherzustellen:
-
Maschinenversicherung oder Kautionspflicht: Die gemietete Maschine muss gegen Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung und Totalverlust ausreichend versichert sein. Luibl Rental kann eine Kautionsstellung oder den Nachweis einer entsprechenden Versicherungsdeckung verlangen.
-
Haftpflichtversicherung: Für Personenschäden und Sachschäden Dritter, die durch den Einsatz der Mietmaschine entstehen, muss der Mieter eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
Besonderheiten in der Schweiz
In der Schweiz gelten für gewerblich eingesetzte Maschinen auf Baustellen in der Regel die Allgemeinen Haftpflicht- und Maschinenversicherungsbedingungen des Schweizer Versicherungsmarkts. Viele Schweizer Generalunternehmer verlangen von Subunternehmern und Maschinenlieferanten den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtdeckung. Luibl Rental empfiehlt, diese Anforderungen vor Aufnahme der Arbeit mit dem Auftraggeber zu klären und ggf. eine temporäre Erweiterung der bestehenden Versicherungsdeckung vorzunehmen.
Haftungs- und Versicherungshinweis Alle Haftungsfragen regeln ausschließlich die AGB von Luibl Rental (luibl.eu/agb/). Luibl Rental übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die während der Mietdauer durch den Mieter oder durch unsachgemäßen Einsatz der Maschine entstehen. Der Mieter ist für ausreichenden Versicherungsschutz eigenverantwortlich.
Kontakt und Anfrage
Planen Sie einen Maschineneinsatz in der Schweiz? Luibl Rental steht Ihnen für alle Fragen rund um Vermietung, Transport, Logistik und Dokumentation zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis Alle Angaben in diesem Artikel dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Gesetzliche Anforderungen ändern sich regelmäßig; maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Vorschriften der Schweiz. Die verbindlichen Vertragsgrundlagen bilden ausschließlich der individuelle Mietvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luibl Rental (abrufbar unter luibl.eu/agb/). Luibl übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität der hier genannten rechtlichen Informationen.